anforderungen an rechtsbehelfsbelehrung

Juli 2016 hatte der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 36/16 darüber zu entscheiden, ob die (zugegebenermaßen etwas ungewöhnliche) Rechtsbehelfsbelehrung in einem Kindergeldbescheid unrichtig ist und somit die Einspruchsfrist von einem Jahr zum Tragen kommt.Die Rechtsbehelfsbelehrung war wie folgt formuliert: „Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden.

Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Zudem verschärft sich der Ton von Mal zu Mal. 14 Abs. Leitsatz.

die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs und für die Zeit ab dem 1.1.2018 auf die ERVV des Bundes verwiesen werden. Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, Benennung der zuständigen ... VG Hamburg, 05.11.2014 - 2 K 373/12. Volltext: BB-ONLINE BBL2016-2261-5. Dies trifft jedoch leider nicht zu.Tatsächlich hat nämlich der Bundesfinanzhof bereits mit seiner Entscheidung vom 29.

Juli 2016 (Az: XI B 30/16) klargestellt, dass die obige Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig und weiterhin die Frist von einem Monat anzuwenden ist.Ganz konkret äußern sich die Richter wie folgt: Soweit die Familienkasse in der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung über das notwendige Mindestmaß hinausgeht und unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung ist, auch über weitere Rechtsvorschriften belehrt, sind diese Angaben zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch richtig, vollständig und unmissverständlich dargestellt.Nur wenn die Rechtsbehelfsbelehrung so überfrachtet wäre und darüber hinaus den Eindruck erwecken würde, neben dem fristgebundenen Einspruch bestünde eine weitere Möglichkeit ohne Fristbindung zur Änderung des Kindergeldbescheids, würde eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung vorliegen, wie bereits das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 24.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, wonach der Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden kann, wird nicht dadurch unrichtig, wenn es anschließend weiter heißt: "Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder … Sie belehrt zutreffend, vollständig und unmissverständlich darüber, welcher Rechtsbehelf gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist und binnen … Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. 11. 4 Satz 1 und Art. BFH: Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid. Die Frist der Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. 1 AO. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.Betrachtet man vor diesem Hintergrund die oben wiedergegebene Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Kindergeldbescheids, so muss festgestellt werden, dass insoweit alle Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung erfüllt sind.Vielmehr sind in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich noch weitere Angaben enthalten. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 3876/12 rechtskräftig entschieden hat. In einem aktuellen Urteil sorgte jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg für Klarheit. 1 GG für die Ausgestaltung eines effektiven Rechtsschutzes allgemein (vgl. Bei einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr, § 66 Rechtsbehelfsfrist (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer … In diesem Sinne hat aktuell der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 6. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geregelt: „Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig (…)“.Nach § 59 Abs. Die Mahnung ist ernster formuliert als eine normale Zahlungserinnerung. vorige ein Verwaltungsakt und dies die Rechtsbehelfsbelehrung sein könnte. Juli 1998 unter dem Aktenzeichen X R 3/96 klargestellt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nur dann unrichtig ist, wenn sie in einer wesentlichen Aussage unzutreffend bzw. Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.“Da in der Rechtsbehelfsbelehrung wesentlich mehr Angaben gemacht werden als gesetzlich notwendig sind, gingen die Kläger davon aus, dass diese Rechtsbehelfsbelehrung so unverständlich ist, dass sie dadurch unrichtig wird und sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr verlängert. Vielmehr sind in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich noch weitere Angaben enthalten.