I S. 1679); erstmals anzuwenden ab dem Inkrafttreten am 1.
I S. 556)§ 10b Absatz 4 Sätze 4 und 5 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder § 10b Absatz 1 Satz 6 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. I S. 1768), anzuwenden in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach dem 31. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälteran eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oderan eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oderan eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnungderen Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert. 2010 (BGBl I S. 386), 8. 1 Nr. Steuer-Forum zum Thema [GELÖST] Zuwendungsvortrag nach §10b EStG 4 EStG auf der Bescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige (§ 39 Abs. 1 Satz 8 EStG genannt sind. 1 Nr.
...Kein Sonderausgabenabzug für Studienentgelte an einer privaten FachhochschuleTeilabzugsverbot bei Auflösungsverlust - Verfassungsmäßigkeit des § 3c Abs. Die Hier können Zuwendungen in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben in der Steuererklärung ansetzt werden gem. 2 Nr.
... Spenden in das zu verbrauchende Vermögen einer Stiftung werden wie andere steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG).In der Steuererklärung … März 2013 (BGBl. beim → Spendenabzug für eine Übertragbarkeit in zukünftige Veranlagungszeiträume entschieden (§ 10b Abs. 2011 (BGBl I S. 2592), 21. I S. 556), anzuwenden ab dem 1. 2 und 3 EStG) verpflichtet, eine Einkommen-41 steuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 4 ...Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-ErstattungsüberhangHinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs beim Gesamtbetrag der ...Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) § 10 Ib S.9 EStG.